Umkleidezeit kann zur Arbeitszeit zählen, wenn die Arbeitskleidung stark verschmutzt wird und auffällig ist.
Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Richter machten deutlich, dass nach der Rechtsprechung im Arbeitsrecht Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gehören, wenn das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist und diese erst im Betrieb angelegt werden darf. Damit ist diese Zeit zu bezahlen. Das LAG entschied, dass auch ein Arbeitgeber zahlen müsse, der nicht vorgeschrieben hatte, die betriebliche Umkleidestelle zu nutzen. Dies gilt für die Umkleidezeit und die deswegen erforderlichen Wege.
Im Rechtsstreit war das Tragen von Schutzkleidung Pflicht. Die notwendige Arbeitskleidung wurde regelmäßig erheblich verschmutzt. Das Gericht schloss deshalb aus, dass der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – im eigenen PKW oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in dieser Kleidung zurückgelegt werden könne. Das sei aus hygienischen Gründen weder dem Arbeitnehmer selbst, noch Mitreisenden in Bussen und Bahnen zuzumuten. Auch wenn der Arbeitgeber es nicht vorgeschrieben habe, könne die Arbeitskleidung faktisch nur im Betrieb an- und ausgezogen werden. Dort organisierte der Arbeitgeber auch die Reinigung der Arbeitskleidung. Außerdem war das Firmenemblem sehr auffällig. Es sei auch deswegen für den Mitarbeiter nicht zumutbar, den Weg zur Arbeit in dieser Kleidung zurückzulegen. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Tarifvertrag enthielt keine Regelung zur Bezahlung von Umkleidezeiten.
LAG Hessen, Urteil vom 23.11.2015, 16 Sa 494/15.