Dieses urteilte das Sozialgericht, nachdem das beklagte Jobcenter zuvor einen entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt hatte. Diese erhielt nach dem Umzug in eine neue Wohnung noch eine Schlussrechnung der Stadtwerke hinsichtlich der Strom-, Heiz- und Wasserkosten für die ehemals bewohnte Wohnung. Da das Mietverhältnis hinsichtlich der alten Wohnung beendet sei, kämen – so das Jobcenter – unterkunftssichernde Leistungen für diese grundsätzlich nicht mehr im Betracht. Ein Ausnahmefall liege ebenfalls nicht vor, da die Klägerin auf eigenen Wunsch und nicht nach einer Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters umgezogen sei.
Dies sah die 23. Kammer des Sozialgerichts Detmold anders. Zwar seien grundsätzlich die Aufwendungen für die tatsächlich konkret genutzte Wohnung zu übernehmen. Das Bundessozialgericht habe aber für Nachforderungen aus früheren, inzwischen beendeten Mietverhältnissen Ausnahmen zugelassen, wenn der Leistungsberechtigte durchgehend seit dem Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten bis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug stand und eine Kostensenkungsaufforderung oder eine Zusicherung des Jobcenters hinsichtlich des Umzugs vorlag. Die Richter der 23. Kammer hielten die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den vorliegenden Fall für übertragbar, obwohl weder eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters noch eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag. Denn auch das Bundessozialgericht sieht eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen Bedarf, weil sowohl die Entstehung der Nachforderung als auch ihre Fälligkeit einen Zeitraum der ununterbrochenen Hilfebedürftigkeit betrifft. In einem solchen Fall hat der Leistungsträger für die unterkunftsbezogenen Bedarfe der Leistungsbezieher einschließlich der Nebenkosten aufzukommen.
Eine andere Sicht der Dinge würde praktisch eine Umzugssperre begründen, weil Leistungsbezieher sich dann dem Risiko ausgesetzt sähen, dass sie mit Schulden in Form der Nebenkostennachzahlungen belastet würden. Auch könnten Folgeprobleme für die aktuelle Wohnsituation drohen, wenn für den Leistungsberechtigten derselbe Energielieferant zuständig sei und deshalb Zahlungsschwierigkeiten aus dem früheren Miet- oder Versorgungsverhältnis auf die gegenwärtigen Rechtsbeziehungen durchschlagen würden.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 30.11.2017, Aktenzeichen: S 23 AS 1759/16.
Quelle: Justiz NRW, Mitteilung vom 26.2.2018.