Die Eigenbedarfskündigung eines Wohnraumvermieters ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er bei Abschluss des Mietvertrags bei vorausschauender Planung aufgrund hinreichend konkreter Anhaltspunkte (hier erhebliche Ehedifferenzen) hätte in Erwägung ziehen müssen, dass ein künftiger Eigenbedarf (hier: infolge Trennung) entstehen würde.
So entschied es jetzt das Landgericht (LG) Dessau. Fahrlässige Falschangaben zu Tatsachen oder gar Fehleinschätzungen über die Entwicklung der Eigenbedarfssituation können nicht Grundlage für ein widersprüchliches Verhalten des Vermieters sein. Vielmehr kommt es auf die Kenntnis des Vermieters von der Eigenbedarfssituation beziehungsweise der sie begründenden Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Zu diesem Zeitpunkt darf der Vermieter regelmäßig die berechtigte Hoffnung haben, dass die Ehedifferenzen behoben werden.
LG Dessau, Urteil vom 7.12.2016, 5 T 275/16.
Der Text ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Für die Richtigkeit kein jedoch wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie keine Haftung und Gewähr übernommen werden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder Verletzung einer Kardinalpflicht vorliegt.