AKTUELLE URTEILE

Modernisierungsarbeiten verpflichten nur im Ausnahmefall zum Auszug

Hintergrund des Falls war eine frühere Entscheidung einer anderen Kammer des LG Berlin II, die den Mieter im Jahr 2021 zur Duldung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten und zur Gewährung von Zugang für die beauftragten Handwerker verurteilte. Die Vermieterin forderte den Mieter zwischen Juli und September 2023 mehrfach auf, das Haus vorübergehend zu räumen, da es während der Bauphase nicht bewohnbar sei. Der Mieter weigerte sich, da er nur zur Duldung und nicht zur Räumung verpflichtet sei, und das Gericht schloss sich dieser Auffassung an.

Das Gericht stellte klar, dass der im Gesetz verwendete Begriff der “Duldung” ein passives Zulassen und die Gewährung von Zutritt umfasst, jedoch nicht die aktive Handlung eines Auszugs. Eine Verpflichtung zum Auszug kann nur bei sehr engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, etwa wenn Arbeiten in einem baufälligen Haus zwingend einen Auszug erfordern. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Auszug notwendig war, insbesondere weil die Arbeiten in einem Reihenhaus und nicht in einem größeren Gebäude stattfanden.

Das Urteil betont auch die Rücksichtnahmepflicht der Vermieterin gem. § 241 Abs. 2 BGB, die verpflichtet war, auf die gesundheitlichen und altersbedingten Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen. Insbesondere in Fällen wie diesem, bei dem der Mieter ein höheres Alter erreicht hat, müssen Vermieter zusätzliche Sorgfalt walten lassen.

Zusätzlich zur Rücksichtnahmepflicht kann ein Härteeinwand des Mieters nach § 555d Abs. 2 BGB bereits die Duldungsverpflichtung ausschließen. Für den Vermieter bedeutet dies, dass die baulichen Maßnahmen so geplant und durchgeführt werden müssen, dass sie keine überflüssigen Belastungen für den Mieter darstellen, auch ohne ausdrücklichen Härteeinwand.

Insgesamt stärkt das Urteil die Rechte von Mietern, insbesondere älteren oder gesundheitlich eingeschränkten Personen, indem es die Bedingungen für eine Auszugsverpflichtung im Rahmen von Modernisierungsarbeiten klar definiert.

Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft. Wir bemühen uns, dieses Angebot an nach unserer Auffassung wichtiger Rechtsprechung aktuell und inhaltlich richtig darzustellen. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden. Die hier wiedergegebene Darstellung ist allgemeiner Natur und ersetzt keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Ihrem konkreten Fall.