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Rechtmäßigkeit von Eigentümerversammlungen unter “2G”-Bedingungen während der Pandemie

In einem jüngsten Urteil hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eigentümerversammlungen während der Corona-Pandemie unter Beachtung der landesrechtlichen “2G”-Vorgaben zulässig waren. Diese Regelung besagte, dass nur geimpfte und genesene Personen Zutritt zur Versammlung erhielten. Der Verwalter hatte die Pflicht, die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Organisation der Versammlung zu berücksichtigen und war berechtigt, in der Einladung zur Versammlung auf die Einhaltung der “2G”-Regel hinzuweisen.

Der zugrunde liegende Fall betraf eine Wohnungseigentümerversammlung, die am 4. März 2022 stattfand. Die Klägerin, Mitglied der betroffenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, rügte, dass sie aufgrund der “2G”-Regelung nicht an der Versammlung teilnehmen konnte und beantragte deren Absage. Dennoch fand die Versammlung statt und mehrere Beschlüsse wurden gefasst.

In den ersten Instanzen hatte das Amtsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und die Beschlüsse der Versammlung für nichtig erklärt. Das Landgericht änderte die Entscheidung dahingehend, dass die Beschlüsse ungültig seien. Der Bundesgerichtshof hingegen hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung zurück.

Aus Sicht des BGH war die Entscheidung des Verwalters sachgerecht, eine Eigentümerversammlung unter den geltenden “2G”-Bestimmungen abzuhalten. Dabei betonte der BGH, dass das Recht der Wohnungseigentümer auf Teilnahme an Versammlungen zwar besteht, jedoch im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und pandemiebedingten Einschränkungen, wie der “2G”-Regelung, seine Grenzen findet. Auch wenn einzelne Eigentümer aufgrund dieser Regelung von der Teilnahme ausgeschlossen waren, beeinträchtigte dies nicht die Rechtmäßigkeit der Versammlung.

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob die Verwalterin einen Ladungsmangel dadurch begangen habe, dass sie keine Möglichkeit zur Online-Teilnahme angeboten hatte. Das Gericht stellte klar, dass der Verwalter nicht verpflichtet war, in der Einladung auf eine solche Möglichkeit hinzuweisen, solange kein entsprechender Grundlagenbeschluss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG gefasst wurde. Eigentümer, die berechtigt sind, online teilzunehmen, müssen selbst aktiv werden, um dieses Recht in Anspruch zu nehmen.

Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Eigentümerversammlungen während der Pandemie abgehalten werden können, und unterstreicht die Notwendigkeit, pandemiebedingte Vorschriften im Versammlungsmanagement zu berücksichtigen.

BGH-Urteil vom 20. September 2024 (V ZR 123/23)

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