AKTUELLE URTEILE

Kein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats bei Personalfragebögen in Versetzungsverfahren

Foto: Symbolbild / Jürgen Hüls

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der Betriebsrat keine Zustimmung zu einer Versetzung verweigern kann, nur weil der Arbeitgeber Personalfragebögen oder Auswahlkriterien verwendet, die nicht zuvor mit ihm abgestimmt wurden (BAG, Urteil vom 24.09.2024 – 1 ABR 31/23).

Sachverhalt

Eine Gießerei mit rund 970 Beschäftigten hatte die Stelle eines Koordinators für Elektrotechnik ausgeschrieben. Vier Mitarbeiter bewarben sich, woraufhin die Personalabteilung Bewerbungsgespräche führte. Während der Gespräche machte sich eine Personalerin handschriftliche Notizen in standardisierten Interviewbögen. Nach den Gesprächen wurden die Notizen digital in Interviewbögen übertragen und gespeichert. Die Wahl fiel auf einen internen Kandidaten, einen Elektriker aus der Elektrotechnik-Abteilung.

Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Versetzung, da ihm nicht alle Unterlagen vorgelegt worden seien, insbesondere die handschriftlichen Notizen. Zudem argumentierte er, dass die verwendeten Interviewbögen einer Mitbestimmung bedurften. Das Arbeitsgericht wies den Hauptantrag der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass die Zustimmung als erteilt gilt, ab. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ersetzung der Zustimmung wurde jedoch stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte diese Entscheidung und auch die Rechtsbeschwerde vor dem BAG hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Das BAG entschied, dass die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) informiert hatte. Der Betriebsrat hatte Zugang zu den Bewerbungsunterlagen aller Kandidaten und zu den digital ausgefüllten Interviewbögen. Diese Informationen genügten, um eine Prüfung nach § 99 Abs. 2 BetrVG durchzuführen. Weitere Details zur Punktevergabe oder Gewichtung der Antworten waren nicht erforderlich.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet war, dem Betriebsrat die handschriftlichen Notizen aus den Gesprächen vorzulegen. Die Auswahlentscheidung beruhte ausschließlich auf den nachträglich digitalisierten und standardisierten Interviewbögen.

Fazit

Das Urteil unterstreicht, dass ein Betriebsrat seine Zustimmung zur Versetzung nicht allein mit der fehlenden Zustimmung zu verwendeten Personalfragebögen oder Beurteilungsgrundsätzen verweigern kann. Die entscheidende Frage bleibt, ob eine ordnungsgemäße Unterrichtung stattgefunden hat und ob legitime Verweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegen. Fehlt es an solchen Gründen, kann die Zustimmung gerichtlich ersetzt werden.


Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft. Wir bemühen uns, dieses Angebot an nach unserer Auffassung wichtiger Rechtsprechung aktuell und inhaltlich richtig darzustellen. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden. Die hier wiedergegebene Darstellung ist allgemeiner Natur und ersetzt keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Ihrem konkreten Fall.