Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied am 14. August 2024, dass es rechtlich zulässig ist, einen Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie auszuschließen, wenn dieser während des gesamten Jahres aufgrund einer Langzeiterkrankung keine Arbeitsleistung erbracht hat. Laut Urteil darf eine Inflationsausgleichsprämie als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung gestaltet werden, wobei es möglich ist, diese Prämie an die Bedingung zu knüpfen, dass die Arbeitnehmer im betreffenden Jahr für ihre Arbeitsleistung vergütet wurden. Diese Regelung stellt keine unsachgemäße Gruppenbildung dar.
Im konkreten Fall forderte der Kläger, der im Jahr 2023 wegen Krankheit keine Arbeitsleistungen erbrachte und Krankengeld erhielt, die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie von seinem Arbeitgeber. Dieser hatte jedoch die Prämie nur an jene Arbeitnehmer ausgezahlt, die im Jahr 2023 eine Vergütung für geleistete Arbeit erhalten hatten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, ebenso das LAG, das die Berufung des Klägers zurückwies. Eine Revision gegen dieses Urteil ist derzeit anhängig.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber berechtigt sei, die Prämienzahlung an den tatsächlichen Erhalt von arbeitsleistungsbezogenen Vergütungen zu knüpfen. Diese Bedingung sei keine sachfremde Gruppenbildung, da sie alle Arbeitnehmer gleichbehandle, die im Jahr 2023 einen Verdienst für geleistete Arbeit erhalten hatten. Arbeitnehmer, die wie der Kläger das gesamte Jahr über keine Arbeitsleistungen erbracht und keine Entgeltfortzahlung erhalten hatten, waren daher von der Prämienzahlung ausgeschlossen.
Der Fall verdeutlicht, dass Arbeitgeber grundsätzlich das Recht haben, Sonderzahlungen an die Erbringung von Arbeitsleistung zu koppeln, auch wenn diese Zahlungen zu einem anderen Zeitpunkt als das reguläre Arbeitsentgelt erfolgen. Nur Arbeitnehmer, die tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum gearbeitet haben oder teilweise eine Vergütung erhalten haben, können Anspruch auf solche Sonderzahlungen erheben, unabhängig von einer vertraglichen Kürzungsregelung.
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