Die Zulässigkeit hybrider Eigentümerversammlungen wurde erneut durch das Landgericht Frankfurt a.M. behandelt. In einer aktuellen Entscheidung wurde klargestellt, dass der vorbereitende Beschluss keine detaillierten technischen Vorgaben enthalten muss. Die Revision wurde zugelassen, da die zugrundeliegenden Fragen grundsätzliche Bedeutung haben.
Sachverhalt
Die Beklagte hatte eine Eigentümerversammlung einberufen, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. Ein Tagesordnungspunkt (TOP 13) ermöglichte es den Wohnungseigentümern, über elektronische Kommunikation an der Versammlung teilzunehmen. Eine Eigentümerin focht diesen Beschluss an und argumentierte, dass sie kein passendes Gerät zur Teilnahme habe und dass der Beschluss zu unbestimmt sei, insbesondere in Bezug auf Datenschutz und Nichtöffentlichkeit.
Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab der Berufung in geringem Umfang statt und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.
Entscheidungsgründe
Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass der Beschluss zur Hybridversammlung wirksam ist. Er erlaube allen Wohnungseigentümern, ihre Rechte virtuell auszuüben, ohne dass detaillierte Vorgaben zur technischen Umsetzung erforderlich seien. Die Einberufung einer solchen Versammlung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Einberufenden, ohne dass eine ausdrückliche Delegation nach § 27 Abs. 2 WEG notwendig wäre.
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Beschluss keine ausdrücklichen Regelungen zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit und des Datenschutzes enthalten muss, da diese ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild wurde ebenfalls ausgeschlossen, da die Möglichkeit hybrider Versammlungen vom Gesetzgeber vorgesehen ist.
Fazit
Dieses Urteil unterstreicht, dass Wohnungseigentümer hybride Versammlungen grundsätzlich beschließen können, ohne dabei detaillierte technische Spezifikationen vorzugeben. Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. sorgt für mehr Rechtssicherheit bei der praktischen Umsetzung digitaler Teilnahmeformen in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.10.2024 – 2-13 S 33/23
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