Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass keine Pflicht des Arbeitnehmers vorhanden ist, dem Arbeitgeber seine private Handynummer mitzuteilen, und zwar auch dann nicht, wenn dies zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb der Rufbereitschaft erforderlich wäre. Das Gericht hat in der Herausgabe der privaten Handynummer einen schweren Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers auf seine informationelle Selbstbestimmung gesehen, welcher auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht gerechtfertigt wäre.
Thüringer LAG, Urteil vom 16.5.2018 – 6 Sa 442/17.
Quelle: Thüringer LAG PM Nr. 3/2018