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Kündigung per Einwurf-Einschreiben: Warum der Sendungsstatus nicht ausreicht?

Der Versand von Kündigungsschreiben per Einwurf-Einschreiben ist eine gängige Praxis unter Arbeitgebern. Doch was passiert, wenn der Arbeitnehmer den Zugang bestreitet? Reicht der Sendungsstatus als Beweis aus? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil (BAG vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24) hierzu klar positioniert: Der Sendungsstatus allein genügt nicht als Beweis des ersten Anscheins.

Einwurf-Einschreiben: Kein Anscheinsbeweis

Arbeitgeber verlassen sich oft auf den Sendungsstatus, um den Zugang einer Kündigung zu beweisen. Doch dieser ist kein Ersatz für einen Auslieferungsbeleg. Der Sendungsstatus dokumentiert lediglich, dass die Sendung an eine Adresse zugestellt wurde, lässt jedoch offen, wer die Sendung tatsächlich entgegengenommen hat und ob sie tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass eine Kündigung unter Abwesenden gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB dann zugeht, wenn sie in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und dieser unter gewöhnlichen Verhältnissen davon Kenntnis nehmen kann. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass die Kündigung den Empfänger tatsächlich erreicht hat.

Der konkrete Fall

Im verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses bestritten. Die Arbeitgeberin legte einen Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens und den zugehörigen Sendungsstatus vor. Der Sendungsstatus besagte, dass die Kündigung an die Arbeitnehmerin zugestellt worden sei. Doch die Klägerin bestritt den Zugang und machte geltend, die Kündigung nicht erhalten zu haben.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt, das Bundesarbeitsgericht bestätigte dieses Urteil. Das BAG betonte, dass ein Einwurf-Einschreiben ohne Auslieferungsbeleg nicht als sicherer Beweis des Zugangs gilt. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Kündigung tatsächlich in den Briefkasten der Arbeitnehmerin gelangt sei. Der Sendungsstatus allein konnte nicht belegen, ob die Zustellung tatsächlich erfolgt ist oder wer die Sendung entgegengenommen hat.

Fazit

Der bloße Verweis auf einen Sendungsstatus ersetzt nicht den Auslieferungsbeleg. Arbeitgeber sollten auf zuverlässige Zustellmethoden setzen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das Urteil zeigt deutlich: Wer sicher kündigen will, muss den Zugang der Kündigung lückenlos beweisen können.

BAG vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24

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