Lädt eine Stadt einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass er wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Er hat dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG.
Das musste sich eine Stadt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Sie hatte die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.
Der Kläger hat von der beklagten Stadt eine Entschädigung verlangt. Das begründet er damit, dass die Stadt ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert habe. Sie hätte ihn nach § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das habe sie nicht getan. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger als Entschädigung drei Bruttomonatsverdienste zugesprochen, das Landesarbeitsgericht einen.
Die Revision der Stadt hatte beim BAG keinen Erfolg. Die Richter stellten klar: Weil die Stadt den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, hat sie die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Die Stadt könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen. Sie habe auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung nicht davon ausgehen dürfen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehle.
BAG, Urteil vom 11.8.2016, 8 AZR 375/15