Ein 24-jähriger Kläger aus Krefeld war vor dem Sozialgericht Düsseldorf mit seiner Klage gegen das Jobcenter wegen der Berücksichtigung von Taschengeld in Höhe von 50,00 € erfolgreich.
Der Kläger erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110,00 € monatlich von seiner Mutter und weitere 50,00 € monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50,00 € nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.
Die 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, “auf eigene Füße” zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50,00 € so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50,00 € entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.
SG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2017 – S 12 AS 3570/15 – rechtskräftig –
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.03.2018.