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Kein Unfallversicherungsschutz auf Umweg für Arbeitnehmer in der Wegeunfallversicherung.

Die versicherte Arbeitnehmerin befand sich auf dem Rückweg von der Arbeit in einer Regionalbahn. Sie verpasste den Ausstieg an ihrem Heimatbahnhof und verblieb im Zug in Richtung Erfurt. Sie verließ diesen an der nächsten Haltestelle und beabsichtigte sodann die Bahngleise zu Überqueren, um den am gegenüberliegenden Bahnsteig bereitstehenden Gegenzug zu erreichen. Dabei wurde sie von einer Rangierlok erfasst und tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalles verneint und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage der Hinterbliebenen abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 08. Januar 2018 eine Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass auf einem Um- bzw. Abweg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Wegeunfallversicherung besteht, bestätigt. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht grundsätzlich der direkte Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung. Bewegt sich ein Versicherter nicht auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte oder seiner Wohnung, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, befindet er sich auf einem sogenannten Abweg. Sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen hat, besteht daher kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, lebt der Versicherungsschutz wieder auf. Anhaltspunkte dafür, dass das Abweichen von dem direkten Weg ausnahmsweise in den Schutz der Wegeunfallversicherung einzubeziehen ist (beispielsweise wenn der Umweg verkehrsbedingt zum Beispiel wegen Ausfalls eines Haltepunktes erforderlich wird) konnte das Thüringer Landessozialgericht nicht feststellen.

Urteil des LSG Thüringen vom 08.01.2018, Az.: L 1 U 900/17

Die Entscheidung kann noch mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az.: L 1 U 900/17)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 2/2018 des LSG Thüringen vom 29.01.2018.