Nachdem der 3. Senat des Landessozialgerichts bereits mehrfach entschieden hat, dass EU-Ausländer auch im Eilverfahren keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen oder nicht einmal ein solches Aufenthaltsrecht besteht, hat er in einem heute veröffentlichten Beschluss klargestellt, dass sich dieser Ausschluss auch auf aus dem Recht zur Arbeitsuche abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige, etwa zum Zwecke des Schulbesuchs durch Kinder des Arbeitsuchenden, erstreckt.
Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Es handelt sich um zwei Eheleute mit den beiden leiblichen Kindern der Frau, wobei die Kinder in Deutschland die Schule besuchen. Der Ehemann war nach der Einreise der Familie nach Deutschland im September 2014 zunächst als Möbel- und Küchenmonteur beschäftigt. Ab dem 01.01.2016 war er nach einer eigenen Kündigung arbeitslos. Einen Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II („Hartz IV“) lehnte das Jobcenter ab.
Der im Anschluss beim Sozialgericht Mainz gestellte Eilantrag des Antragstellers hatte zunächst Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Auf die Beschwerde des Jobcenters hob der 3. Senat des Landessozialgerichts die Verpflichtung auf. Der Ausschluss von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II), da der Ehemann allenfalls noch ein Recht zum Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsuche geltend machen könne und er insoweit ausdrücklich mit seinen Familienangehörigen vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Die Antragsteller könnten auch keine Grundsicherung nach dem SGB XII („Sozialhilfe“) erhalten, denn dies ergebe sich weder aus dem Gesetz noch sei es durch das Grundgesetz oder Europäisches Recht geboten. Wenn das Bundessozialgericht nach einem sechs-monatigen Aufenthalt bezüglich der Sozialhilfe von einer Verpflichtung zur Leistung ausgehe, überzeuge dies nicht. Dabei könne dahinstehen, ob auch insoweit bereits ein gesetzlicher Ausschluss vom Leistungsbezug bestehe (§ 21 Satz 1 SGB XII), jedenfalls könne aber auch keine Ermessensreduktion auf „Null“ bei der allenfalls möglichen Ermessensentscheidung angenommen werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).
Beschluss vom 08.08.2016, Aktenzeichen L 3 AS 376/16 B ER
Quelle: Pressemeldung 17/2016 Landessozialgericht RP