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Sozialrecht: SGB II Fahrtkostenpauschale bleibt bei Nebentätigkeit anrechnungsfr

Erhält ein Bezieher von Arbeitslosengeld II mit einem Nebenjob eine Fahrtkostenpauschale für Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, wird diese nicht auf die Sozialleistung angerechnet.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Langzeitarbeitslosen entschieden. Dieser arbeitete 10 Stunden monatlich für 100 EUR als Gärtner. Dazu erhielt er eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 25 EUR monatlich, um Grünabfälle zu entsorgen. Das Jobcenter Bochum hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld II teilweise auf, rechnete die Fahrtkostenerstattung als Einkommen an und machte eine Erstattungsforderung bei dem Arbeitslosen geltend.

Die hiergegen von dem Arbeitslosen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hatte Erfolg. Entgelt bis 100 EUR monatlich falle unter den Einkommensfreibetrag. Die vom Arbeitgeber gezahlten Fahrtkosten stellten keine anrechnungsfähige Einnahme des Klägers dar. Denn die Fahrtkostenpauschale bewirke kein Mehr an zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln, sondern gleiche nur vom Arbeitgeber veranlasste Unkosten des Klägers aus. Die Pauschale orientiere sich an den entstehenden Kosten von 0,30 Euro pro Kilometer, wenn die Grünabfälle entsorgt werden.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 4.4.2016, S 31 AS 2064/14