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Abschleppkosten bis zur Heimatwerkstatt sind erstattungsfähig.

Der Geschädigte darf sein reparaturwürdig unfallbeschädigtes Fahrzeug zur Heimatwerkstatt schleppen lassen. Anderenfalls würden nämlich Zeit und Kosten anfallen, um das reparierte Fahrzeug abzuholen. Das hebt sich auf.

So entschied es das Amtsgericht Siegburg. Wenn das Argument nicht ausgereicht hätte, wäre auch zu bedenken gewesen: Geht bei der Reparatur etwas schief, müsste der Geschädigte für Nachbesserungsarbeiten wieder den weiten Weg auf sich nehmen. Dieses Argument haben das Amtsgericht München (Urteil vom 6.10.2014, 322 C 27990/13) und in etwas anderem, aber vergleichbaren Zusammenhang auch der Bundesgerichtshof (BGH) (Urteil vom 28.4.2015, VI ZR 267/14) verwendet.

Achtung! Das gilt aber nur für Haftpflichtschäden. In vermutlich allen Kaskoverträgen ist geregelt, dass die Abschleppkosten nur bis zur dem Unfallort nächsten leistungsfähigen Werkstatt erstattet werden.

Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 14.4.2016, 124 C 7/16