Wird in einem Hinterhof ein Hotel eröffnet, durch das es zu einer erheblichen Lärmbelästigung kommt, kann dies eine Mietminderung von 20 Prozent der Miete rechtfertigen. Lärm aufgrund eines Hotels ist selbst für Großstadtwohnungen unüblich.
Dies hat das Landgericht (LG) Berlin im Fall eines Hotels entschieden, das in einem Hinterhof eröffnet wurde. Es ergab sich eine erhebliche Lärmbelästigung auch in der Nacht. So betraten bzw. verließen Hotelgäste teilweise im Minutentakt das Hotel über einen unterhalb der Wohnung entlangführenden gepflasterten Weg. Deshalb minderte der Mieter die Miete um 20 Prozent.
Das LG gab dem Mieter recht. Die auf die Mietsache einwirkenden erheblichen Immissionen stellen einen Mangel dar. Dies gelte unabhängig davon, ob sie vom Vermieter oder Dritten ausgehen.
Die Mietsache entspricht nicht dem üblichen Mindeststandard vergleichbarer Räume, so die Richter. Die von dem Hotelbetrieb ausgegangenen Lärmimmissionen sind selbst für Wohnungen in Berlin unüblich. Die Mieterin konnte bei Anmietung der Wohnung 1984 nicht wissen, dass dort irgendwann einmal ein Hotelbetrieb mit damit verbundenen Beeinträchtigungen eröffnet wird.
LG Berlin, Urteil vom 11.8.2016, 67 S 162/16
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