Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen urinieren.
Ein Vermieter hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erneuerung der Marmorböden im Bad und Gäste-WC aufgrund von Urinspritzern. Dem Mieter, der im Stehen uriniert, kann kein Verschulden zur Last gelegt werden.
Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf festgestellt. Das Urinieren im Stehen ist durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der dies tut, muss nicht mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen. Dass das Urinieren im Stehen derartige Auswirkungen haben kann, dürfte im Allgemeinen unbekannt sein. Insoweit ist es Sache des Vermieters, den Mieter auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hinzuweisen. Es bedarf keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2015, 42 C 10583/14